Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 3 Öffentlicher Eisenbahnverkehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/3#abs-1 (1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/3#abs-2 (2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 3 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.01.2012 – 8 A 281/10Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 18.01.2024 – 13 S 1014/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.02.2023 – 11 A 2213/20Zitiert von 3
- VG Köln, 08.03.2013 – 18 K 115/12Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 – 1 L 67/11Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.2009 – 5 S 967/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 13.12.2023 – 4 KS 2/22Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 4043/20
- OVG Schleswig, 04.03.2021 – 1 LB 28/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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27.04.2005 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138)
BGBl. 2005 I S. 1138
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 3 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2002 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.